Satzung


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

1)

Der Burschenverein wurde im Jahre 1888 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burglengenfeld eingetragen und trägt den Namen Burschenverein "3 Rosen" Pirkensee e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Pirkensee. Er hat den Zweck, die Kameradschaft zwischen den Burschen zu pflegen und die alten Traditionen aufrecht zu erhalten. Der Burschenverein bekennt sich zum demokratischen Staatsgedanken. Im Verein ist jede Parteipolitik ausgeschlossen.

 

2)

Das Geschäftsjahr beginnt am 7.Januar eines Jahres und endet mit dem 6. Januar des darauf folgenden Jahres.

 

 

§ 2 Mitgliedschaft beim Verein

 

Mitglied kann jeder ledige Bursche der Ortschaft Pirkensee und Umgebung, der unbescholten ist und die demokratischen Ziele des Vereins anerkennt. Er darf kein Mitglied eines anderen Burschenvereins sein, welcher der Kreisburschenvereinigung (KBV) Burglengenfeld angehört.

 

 

 

§ 3 Beitritt zum Verein

 

Erfüllt ein Bursch § 2 aufgeführten Voraussetzungen, so kann er bei einer Monatsversammlung durch einfache Mehrheit in den Verein aufgenommen werden. Der Beitrag ist ab dem Eintrittsmonat zu zahlen.

 

 

 

§ 4 Beitragsregelung

 

1)

Der Jahresbeitrag wird in der Generalversammlung festgelegt und kann nur von ihr geändert werden. Dieser ist für alle Mitglieder gleich (Ausnahme siehe Abs. 2)

 

2)

Beitragsfrei sind Mitglieder ab dem Jahr, in dem sie ihre 50. Lebensjahr vollenden oder indem sie Ehrenmitglieder werden.

 

 

 

§ 5 Krankheit oder Tod eines Mitgliedes

 

1)

Muss sich ein Mitglied länger als 14 Tage im Krankenhaus wegen Krankheit aufhalten, so wird ihm ein Besuch abgestattet und ein Geschenkt überreicht.

 

2)

Der Verein zahlt am 3. Sonntag des Kalenderjahres ein Jahresamt für seine verstorbenen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Der Verein beteiligt sich daran mit der Fahne; die Mitglieder erscheinen dazu in Vereinskleidung.

 

3)

Beim Ableben eines Mitgliedes beteiligt sich der Verein an dessen Beerdigung. Der Vorstand oder dessen Vertreter legt einen Kranz am Grabe nieder.

 

 

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft beim Burschenverein endet durch Austritt, Heirat, Tod oder Ausschluss.

 

1)

Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. (Ergänzend siehe Abs. 4)

 

2)

Bei Verehelichung eines Mitglieds wird demselben am Hochzeitstag der Ehrenkrug überreicht. Er wird dann als Ehrenmitglied weitergeführt.

 

3)

Der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins kann bei einer Monatsversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen (Enthaltungen ohne Wertung), wenn sich diese Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Interessen des Verein entgegenwirken.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1) die Vorstandschaft

2) die Monatsversammlung

3) die Generalversammlung

4) die außerordentliche Generalversammlung

 

 

 

§ 8 Vorstandschaft

 

1)

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus:

1. und 2. Vorstand

1. und 2. Kassier

1. und 2. Schriftführer

5 Ausschussmitglieder

 

2)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand.

Beide sind allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstands zur Vertretung berechtigt ist. Zu Rechtsgeschäften mit einem Betrag über 2.500 € ist die Zustimmung der Monatsversammlung erforderlich.

 

3)

Die Vorstandschaft wird für die Dauer eines Jahres (Geschäftsjahr) gewählt.

Die Vorstandschaft bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

4)

Die Vorstandschaft ist verpflichtet, den Verein im Sinne der Satzung und der Beschlüsse, die in den Mitgliederversammlungen gefasst werden, zu verwalten.

 

5)

Die Vorstandschaft trifft sich mindestens 9 mal zur Ausschusssitzung im Jahr.

Hier müssen die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein,

um einen Beschluss fassen zu können. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich abzufassen.

 

6)

Sie trifft Entscheidungen, die dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen. Entscheidungen über 2.500 € müssen auf den Monats- oder Generalversammlungen getroffen werden. Diese Entscheidungen sind unantastbar und sind von allen Mitgliedern des Verein zu befolgen.

 

7)

Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Vorstandschaft siehe § 11 Abs. 2.

 

 

 

§ 9 Monatsversammlung

 

1)

Die Monatsversammlung der Mitglieder findet einmal im Monat statt.

Sie ist zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

sowie für wichtige Beschlüsse in Vereinsangelegenheiten, sofern kein anderes Vereinsorgan hierzu berufen ist.

 

2)

Sie kann auch die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung veranlassen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.

 

3)

Die Monatsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig

 

 

 

§ 10 Generalversammlung

 

1)

Die Generalversammlung findet jährlich am 6. Januar statt und muss mindestens 8 Tage vorher durch die örtliche Tagespresse oder Anschlag (im Vereinsheim) mit Tagesordnung bekannt gegeben werden.

 

2)

Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und für die Neuwahlen der Vorstandschaft und Satzungsänderungen zuständig.

 

3)

Die Generalversammlung hat folgenden Ablauf

Jahresbericht

Geschäftsbericht

Jahresbericht des Schriftführers

Zusammensetzung des Wahlausschusses

Entlastung der Vorstandschaft

Neuwahlen der Vorstandschaft

 

4)

Der Wahlausschuss setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen.

Seine Aufgaben sind Entlastung der Vorstandschaft.

Durchführung der Neuwahlen und Einsetzung der neuen Vorstandschaft.

 

5)

Die Wahl aller Vorstandsmitglieder und der 5 Ausschussmitglieder erfolgt durch geheime Abstimmung.

Ausnahme: Der Fahnenträger wird durch Handzeichen gewählt. Ebenfalls werden zwei Kassenrevisoren durch Handzeichen gewählt.

 

6)

Der Generalversammlung hat nach einer kurzen Pause die erst Monatsversammlung zu folgen, die bereits von der neuen Vorstandschaft geleitet wird.

 

7)

Über die Generalversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer

zu unterschreiben ist.

 

8)

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

 

 

§ 11 Außerordentliche Generalversammlung

 

Eine außenordentliche Generalversammlung wird durch Beschluss einer Monatsversammlung einberufen, sowie nach dem Scheitern einer

Vorstandswahl bei der Generalversammlung. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und für folgende Aufgaben zuständig. Die Einberufungsfrist beträgt 8 Tage.

 

1)

Es können dringende Satzungsänderungen vorgenommen werden, die vor der nächsten planmäßigen Generalversammlung getätigt werden müssen. Näheres über Satzungsänderung siehe § 12

 

2)

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird ein Nachfolger gewählt, der dann das restliche Geschäftsjahr im Amt ist.

Bis zur Wahl des Nachfolgers nimmt der Vertreter des Ausgeschiedenen dessen Aufgaben wahr. Scheidet ein Ausschussmitglied aus, kann ein Nachfolger in der kommenden Monatsversammlung nachgewählt werden.

 

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen werden von der Vorstandschaft auf Antrag der Monatsversammlung vorbereitet.

Über diesen Vorschlag wird auf der Generalversammlung oder außerordentlichen Generalversammlung abgestimmt.

Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder für ihn stimmt.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

Zu dem Beschluss ist eine Einstimmigkeit der erschienen Mitglieder erforderlich.

Das vorhandene Vermögen wird der Stadt Maxhütte-Haidhof zugesprochen, mit der Maßgabe,

es wieder ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Satzung zu verwenden.